Anlage ChemFachAusbV
(zu § 6)
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 909 - 912)
Lfd. Nr. | Ausbildungsberufsbild | Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | ||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 5 Nr. 3) | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3.1) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
e) | Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläutern | ||||
f) | persönliche Schutzausrüstungen handhaben | ||||
g) | Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten | ||||
h) | Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen | ||||
i) | Maßnahmen zum Schutz gegen die gefährliche Wirkung des Stroms bei unterschiedlichen Netzsystemen anwenden | ||||
j) | Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und Fördersystemen zuordnen | ||||
k) | Regeln der Arbeitshygiene anwenden | ||||
l) | ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen | ||||
m) | mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden | ||||
3.2 | Anlagensicherheit (§ 5 Nr. 3.2) | a) | Exzonen, Zündschutzarten und Temperaturklassen beachten | ||
b) | Einrichtungen zur Anlagensicherheit unterscheiden und beachten | ||||
c) | Störungen erkennen und melden | ||||
3.3 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 3.3) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
e) | Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereitstellen | ||||
3.4 | Einsetzen von Energieträgern (§ 5 Nr. 3.4) | a) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unterscheiden | 4*) | |
b) | vorgegebene Energiearten unter Beachtung des Gefährdungspotenzials einsetzen | ||||
3.5 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln (§ 5 Nr. 3.5) | a) | Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen und pflegen | 8*) | |
b) | Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, thermischen und chemischen Eigenschaften einsetzen | ||||
c) | Anlagenteile und Geräte zum Einsatz vorbereiten | ||||
d) | Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen | ||||
e) | Arbeitsmittel warten und pflegen | ||||
3.6 | Qualitätssicherung, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 3.6) | a) | betriebsspezifische Instrumente zur Qualitätssicherung, insbesondere zur Produktkontrolle, anwenden | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | prozess- und kundenorientiert arbeiten | ||||
3.7 | Kostenorientiertes Handeln (§ 5 Nr. 3.7) | a) | Möglichkeiten zur Kostenersparnis im eigenen Arbeitsbereich nutzen | ||
b) | zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen | ||||
4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 5 Nr. 4) | ||||
4.1 | Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufe (§ 5 Nr. 4.1) | a) | Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel bereitstellen und lagern | ||
b) | Fließbilder und Verfahrensvorschriften anwenden | ||||
c) | Arbeitsschritte und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben durchführen; Abweichungen von der Planung melden | ||||
4.2 | Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 4.2) | a) | Verhaltens- und Umfangsformen in der betrieblichen Zusammenarbeit | ||
b) | Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen; Sachverhalte darstellen | ||||
c) | Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten; Ergebnisse kontrollieren | ||||
4.3 | Informationsbeschaffung, Dokumentation (§ 5 Nr. 4.3) | a) | Informationsquellen aufgabenorientiert nutzen; fremdsprachige Fachbegriffe anwenden | ||
b) | Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen | ||||
c) | Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren | ||||
4.4 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 5 Nr. 4.4) | a) | betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen | ||
b) | mit arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten | ||||
c) | Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden | ||||
5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten (§ 5 Nr. 5) | a) | chemische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Reaktionsfähigkeit, beachten | 12 | |
b) | Wärmetönung bei chemischen Reaktionen beachten | ||||
c) | physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere Aggregatzustandsänderungen und den Einfluss von Druck und Temperatur auf Gasvolumina, beachten | ||||
d) | mit Säuren, Basen, Salzen und deren Lösungen umgehen | ||||
e) | mit Lösemitteln umgehen, insbesondere mit Alkanolen und Alkanonen | ||||
f) | Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern | ||||
g) | Proben nehmen und Parameter bestimmen | ||||
h) | Säure-Base-Titrationen, insbesondere einwertige Säuren mit einwertigen Basen, durchführen und stöchiometrisch auswerten; pH-Wert bestimmen | 6 | |||
i) | Volumen, Masse und Dichte von Feststoffen sowie Konzentration von Lösungen über Dichte, Brechzahl und Trockengehalt bestimmen | ||||
6 | Verfahrenstechnische Grundoperationen (§ 5 Nr. 6) | a) | Grundoperationen unterscheiden, Geräte ihren Einsatzgebieten zuordnen | 12 | |
b) | Mischungen einschließlich Lösungen mit vorgegebenen Massenanteilen herstellen | ||||
c) | Feststoffe nach einem Verfahren zerkleinern und Gemenge sortieren und klassieren | ||||
d) | Feststoff-Flüssigkeits-Gemische insbesondere durch Sedimentieren, Zentrifugieren und Filtrieren trennen | ||||
e) | Gemische durch Umkristallisieren und Destillieren reinigen | 6 | |||
f) | Feststoffe trocknen | ||||
7 | Installationstechnische Arbeiten (§ 5 Nr. 7) | a) | Rohre und Rohrleitungsteile unter Berücksichtigung von Rohrverbindungsarten und -elementen sowie Dichtungsmaterialien verbinden und abdichten | 6 | |
b) | Absperrorgane bedienen | ||||
8 | Warten und Instandhalten betrieblicher Einrichtungen (§ 5 Nr. 8) | a) | Anlagen einrichten, warten und überprüfen | 6 | |
b) | Wartungsarbeiten dokumentieren | ||||
c) | bei der In- und Außerbetriebnahme von Produktionseinrichtungen mitwirken | ||||
d) | Rohrleitungsteile und Armaturen unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften aus- und einbauen | 8 | |||
e) | Instandhaltungsmaßnahmen nach Plan durchführen und dokumentieren | ||||
f) | Störungen im Produktionsablauf erkennen und vorgegebene Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen | ||||
9 | Messtechnik (§ 5 Nr. 9) | a) | Geräte zur Bestimmung von Druck, Durchfluss, Füllstand, Menge und Temperatur unterscheiden und ihren Einsatzgebieten zuordnen | 4 | |
b) | Temperaturen messen | ||||
c) | Druck, Füllstand, Durchfluss und Menge mit mechanischen Geräten messen | ||||
d) | den Elementen eines Regelkreises Funktionen zuordnen | 4 | |||
10 | Bedienen von Anlagen (§ 5 Nr. 10) | a) | Einsatz- und Hilfsstoffe übernehmen und bereitstellen, Wareneingangskontrollen durchführen | 12 | |
b) | Betriebsbereitschaft von Anlagen sicherstellen | ||||
c) | Anlagen oder Teilanlagen an- und abfahren | ||||
d) | Anlagen oder Teilanlagen gemäß Betriebsanweisung bedienen und überwachen | ||||
11 | Herstellen und Verarbeiten von Produkten (§ 5 Nr. 11) | a) | anorganische, organische, polymere oder bio- und gentechnische Produkte unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben herstellen oder verarbeiten | 16 | |
b) | Herstellungs- und Verarbeitungsprozesse dokumentieren und Inprozesskontrollen durchführen | ||||
c) | Produkte lagern, insbesondere abfüllen, kennzeichnen, palettieren, transportieren und stapeln |
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