§ 12i ChemG
Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 2024/573
(1) Es ist verboten,
- 1.
- Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 in Verkehr gebracht wurden, zu erwerben oder
- 2.
- Behälter, die dem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 unterliegen, zu lagern oder zu entleeren.
(2) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 nicht unterliegen, weil sie bereits vor dem in Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Verbotsdatum in Verkehr gebracht wurden, an Dritte abgibt, hat dem Erwerber bei der Lieferung schriftlich oder elektronisch eine Erklärung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1.
- Name und Anschrift des Abgebenden,
- 2.
- eine Bestätigung, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung bereits vor dem in Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Verbotsdatum erstmals in den Verkehr gebracht wurde, und
- 3.
- Identifikationsmerkmale des Erzeugnisses oder der Einrichtung, die eine eindeutige Zuordnung des Erzeugnisses oder der Einrichtung zu der Erklärung ermöglichen.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn aufgrund der Umstände, insbesondere aufgrund
- 1.
- der Bauart und des Zustandes des Erzeugnisses oder der Einrichtung oder
- 2.
- von Herstellerkennzeichnungen auf dem Erzeugnis oder der Einrichtung,
(4) Die Erklärung nach Absatz 2 ist vom Abgebenden und vom Erwerber für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Übermittlung aufzubewahren.
(5) Die Vorlage der Erklärung nach Absatz 2 gegenüber der zuständigen Behörde begründet die Vermutung, dass kein Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 vorliegt.
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