§ 3 ChemGiftInfoV
Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen (§ 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes)
(1) Die Mitteilung nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes hat unter Verwendung des Formblattes nach der Anlage zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. Sie hat
- 1.
- bei akuten Erkrankungen nach Abschluß der Behandlung,
- 2.
- bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,
- 3.
- bei einer Beratung im Zusammenhang mit einer Erkrankung nach Abschluß der Beratung,
- 4.
- sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß
(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung kann die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 auch auf andere geeignete Weise zulassen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.