§ 8 ChemIndMeistPrV 2004
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsbestandteilen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
- 2.
- im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
- a)
- in der Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6,
- b)
- in der Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und
- c)
- in der schriftlichen Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sowie
- 3.
- die zusammengefasste Bewertung für die Situationsaufgabe II im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“.
(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mit 25 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
Fußnote(n):
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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