§ 10 ChirMechMstrV
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.