§ 4 ChirurgMAusbV
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 7.
- Prüfen, Messen, Lehren,
- 8.
- Fügen,
- 9.
- manuelles Spanen und Umformen,
- 10.
- maschinelles Bearbeiten,
- 11.
- Instandhalten,
- 12.
- Drehen und Fräsen,
- 13.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 14.
- Löten, Schweißen, Kleben,
- 15.
- Wärmebehandeln, Härteprüfen,
- 16.
- Montieren von Bauteilen zu Baugruppen,
- 17.
- Aufbauen und Prüfen von Pneumatikschaltungen,
- 18.
- Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen,
- 19.
- Bearbeiten von Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten,
- 20.
- Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen,
- 21.
- Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen,
- 22.
- Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen,
- 23.
- Montieren und Demontieren von Instrumenten, Geräten oder Implantaten,
- 24.
- Prüfen und Einstellen der Funktion von Instrumenten, Geräten oder Implantaten,
- 25.
- Instandsetzen von Instrumenten, Geräten oder Implantaten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.