§ 14 ContStifG
Verzinsung
Die Kapitalentschädigung nach § 13 Abs. 2 ist ab Antragstellung mit 2 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.