§ 19 ContStifG
Finanzielle Ausstattung
Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden
- 1.
- die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5;
- 2.
- die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge;
- 3.
- Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.
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