§ 11 CoronaImpfV
Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
(1) Jedes Land übermittelt monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum 31. Oktober 2024, die folgenden Angaben an das Bundesamt für Soziale Sicherung:
- 1.
- den sich für jedes Impfzentrum einschließlich der angegliederten mobilen Impfteams und für jedes nicht an ein Impfzentrum angegliederte mobile Impfteam ergebenden Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Kennnummer des Impfzentrums oder des mobilen Impfteams und des Landkreises, in dem sich das Impfzentrum befindet oder das mobile Impfteam tätig ist, differenziert nach Sach- und Personalkosten,
- 2.
- den sich für das Land ergebenden Gesamtbetrag nach Nummer 1 und
- 3.
- den sich für das Land ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 8 Absatz 4 und 5.
- 1.
- bis zum 30. September 2021 entstanden sind, bis spätestens zum 30. Juni 2022 abzurechnen und
- 2.
- vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 entstanden sind, bis spätestens zum 31. Juli 2022 abzurechnen.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 12 kann die Abrechnung von erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch nach Ablauf der Frist nach Satz 6 oder Satz 7 erfolgen, wenn
- 1.
- eine Abrechnung der für ein Quartal erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb der maßgeblichen Frist nach Satz 6 oder Satz 7 erfolgt ist,
- 2.
- das Land bei dieser Abrechnung angegeben hat, dass die Abrechnung unvollständig ist und die fristgemäße Abrechnung aufgrund von im Verantwortungsbereich Dritter liegender Umstände nicht möglich ist, und
- 3.
- das Land bei dieser Abrechnung die geschätzte Höhe des Betrags, der nicht fristgemäß abgerechnet werden kann, mitgeteilt hat.
(2) An das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt
- 1.
- jede Kassenärztliche Vereinigung monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 bis 5 jeweils ergibt,
- 2.
- jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch monatlich, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den sich für die Apotheken, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und
- 3.
- jede Kassenzahnärztliche Vereinigung monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 ergibt.
- 1.
- der nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 durch eine Kassenärztliche Vereinigung übermittelten Beträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung,
- 2.
- der nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 durch ein Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Beträge an das jeweilige Rechenzentrum und
- 3.
- der nach Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 durch eine Kassenzahnärztliche Vereinigung übermittelten Beträge an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung.
(3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt quartalsweise, letztmalig bis zum 31. Juli 2023, den Betrag der nach § 5 Absatz 2 erstattungsfähigen Kosten an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Sachliche oder rechnerische Fehler in dem nach Satz 1 übermittelten Betrag sind durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in dem letztmalig übermittelten Betrag sind bis zum 31. August 2023 zu berichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den Betrag aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Bei der Übermittlung nach Satz 1 sind erstattungsfähige Kosten nach § 5 Absatz 2, die bis zum 31. Dezember 2020 entstanden sind, und erstattungsfähige Kosten nach § 5 Absatz 2, die ab dem 1. Januar 2023 entstanden sind, jeweils separat auszuweisen.
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3. Es informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. über das nach Satz 1 bestimmte Verfahren der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1, 2, 9 und 10 und Absatz 2 Satz 1 bis 4.
(5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach Vornahme der Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3, 4 und 11, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 3 eine Aufstellung der ausgezahlten Beträge, die nach Absatz 1 Satz 1, 2, 9 oder Satz 10 übermittelten Angaben und die Höhe der in Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 genannten geschätzten Beträge. Auf Anfrage des Bundesministeriums für Gesundheit übermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung weitere Aufstellungen der nach den Absätzen 1 bis 3 ausgezahlten Beträge.
(6) Das Robert Koch-Institut übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit und den Ländern monatlich für jeden Kalendermonat, letztmalig für den Monat April 2023 bis zum 31. Mai 2023, die Anzahl der Schutzimpfungen je Impfzentrum und mobiles Impfteam.
(7) An das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt
- 1.
- jede Kassenärztliche Vereinigung über die Kassenärztliche Bundesvereinigung zeitnah für jeden Kalendermonat, letztmalig bis zum 30. November 2023, die Anzahl der mit ihr abgerechneten Schutzimpfungen, soweit möglich differenziert nach den Leistungserbringern nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung,
- 2.
- jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über den Deutschen Apothekerverband e. V. zeitnah für jeden Kalendermonat, letztmalig bis zum 30. November 2023, die Anzahl der mit ihm durch die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung abgerechneten Schutzimpfungen und
- 3.
- jede Kassenzahnärztliche Vereinigung über die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung zeitnah für jeden Kalendermonat, letztmalig bis zum 30. November 2023, die Anzahl der mit ihr durch die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung abgerechneten Schutzimpfungen.
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