§ 1 COV19GewStAusglG
Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden
(1) Der Bund gewährt den Gemeinden zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich nach Artikel 143h des Grundgesetzes. Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden Euro. In dem Betrag nach Satz 2 sind die den Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg | 841 Millionen Euro |
Bayern | 1 052 Millionen Euro |
Berlin | 282 Millionen Euro |
Brandenburg | 127 Millionen Euro |
Bremen | 71 Millionen Euro |
Hamburg | 210 Millionen Euro |
Hessen | 552 Millionen Euro |
Mecklenburg-Vorpommern | 108 Millionen Euro |
Niedersachsen | 476 Millionen Euro |
Nordrhein-Westfalen | 1 381 Millionen Euro |
Rheinland-Pfalz | 209 Millionen Euro |
Saarland | 84 Millionen Euro |
Sachsen | 275 Millionen Euro |
Sachsen-Anhalt | 137 Millionen Euro |
Schleswig-Holstein | 183 Millionen Euro |
Thüringen | 146 Millionen Euro. |
In den Beträgen nach Satz 1 sind die den jeweiligen Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Zu- und Abschläge im Finanzkraftausgleich sowie die Bundesergänzungszuweisungen enthalten. |
(3) Die Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
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