Art 3 CSCG
(1) Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens.
(2) Zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung (Artikel IV Abs. 1 des Übereinkommens) sowie für die Kontrolle der Container einschließlich der hieraus folgenden Maßnahmen (Artikel IV Abs. 5 und Artikel VI des Übereinkommens) sind diejenigen Behörden, die von den Landesregierungen oder den von ihnen benannten Stellen bestimmt werden. Zu Kontrollen der Container nach Satz 1 sind außerdem das Bundesamt für Logistik und Mobilität im Rahmen des § 11 des Güterkraftverkehrsgesetzes, die Grenzzollstellen und andere für die Kontrolle an der Grenze zuständige Stellen der Zollverwaltung berechtigt.
(3) Wird der Zulassungsantrag nach Artikel IV Abs. 3 des Übereinkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gestellt, so ist die Behörde desjenigen Bundeslandes zuständig, in dem der Antragsteller seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Bei Hauptniederlassung oder Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ist die von der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmte Behörde zuständig. Antragsteller kann der Hersteller des Containers, der Eigentümer oder derjenige sein, für den der Container hergestellt wird.
(4) Zuständig für die Kontrolle der vom Eigentümer durchzuführenden Überprüfungen nach Regel 2 der Anlage I des Übereinkommens ist bei Containern, deren Eigentümer ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, die für die Hauptniederlassung oder den Sitz zuständige Kontrollbehörde nach Absatz 2 Satz 1.
(5) (weggefallen)
(6) Für die Zulassung und die Kontrolle der Überprüfungen nach Regel 2 der Anlage I des Übereinkommens von Containern, die für die Bundeswehr hergestellt werden oder ihr Eigentum sind, ist die Bundeswehr zuständig.
(7) Die Zulassungsbehörde kann sich bei Prüfung und Besichtigung (Artikel IV Abs. 1 und Regel 3 bis 9 der Anlage I des Übereinkommens) der Container (Artikel II Nr. 1 des Übereinkommens) der technischen Hilfe des Germanischen Lloyds sowie der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bedienen.
(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stellen als technische Hilfe im Sinne von Absatz 7 zuzulassen, wenn und soweit dies für eine ordnungsgemäße Zulassung notwendig ist.
(9) Werden Tankcontainer für die Beförderung gefährlicher Güter nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen, so ist die dafür zuständige Behörde abweichend von den Absätzen 2, 5 und 6 auch für die Erteilung und Entziehung der Zulassung nach diesem Gesetz zuständig; die übrigen Aufgaben nach diesem Gesetz - ausgenommen die nach Artikel 4 - werden dann für diese Tankcontainer von den Behörden und Stellen wahrgenommen, die für die entsprechenden Aufgaben nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zuständig sind.
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