§ 7 CWÜV

Weitere Meldevorschriften

(1) Die Jahresabschlußmeldungen und die Meldungen nach § 6 sind bis zum 15. Februar eines neuen Kalenderjahres zu erstatten.

(2) Die Jahresvorausmeldungen sind in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bis zum 1. September, in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres, Neu- und Änderungsmeldungen spätestens 20 Tage vor Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu erstatten.

(3) Bei den Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind folgende Maßeinheiten zu verwenden:

1.
bei Chemikalien der Liste 1 Gramm,
2.
bei Chemikalien der Listen 2 und 3 Tonnen.
Dabei ist auf die dritte Stelle genau zu runden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 in Größenordnungen abzugebenden Meldungen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.