§ 4 DachAusbV
Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
- a)
- Dachdeckungstechnik,
- b)
- Abdichtungstechnik,
- c)
- Außenwandbekleidungstechnik,
- d)
- Energietechnik an Dach und Wand oder
- e)
- Reetdachtechnik und
- 3.
- schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
- 2.
- Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,
- 3.
- Durchführen von Messungen und Anwenden von Ergebnissen,
- 4.
- Herstellen von Schornsteinköpfen,
- 5.
- Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
- 6.
- Durchführen von zusätzlichen regensichernden Maßnahmen bei Dachdeckungen,
- 7.
- Durchführen von energetischen Maßnahmen an Dach und Wand,
- 8.
- Decken von Dach- und Wandflächen,
- 9.
- Bekleiden von Wandflächen,
- 10.
- Abdichten von Dachflächen und Bauwerken,
- 11.
- Herstellen von An- und Abschlüssen,
- 12.
- Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von äußeren Blitzschutzanlagen,
- 13.
- Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern,
- 14.
- Montieren und Einbauen von Einbauteilen,
- 15.
- Einbauen von elektrischen Komponenten und Herstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steckverbindungen,
- 16.
- Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwandbekleidungen,
- 17.
- Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser und
- 18.
- Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie Durchführen von Demontagearbeiten.
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- kundenorientierte Kommunikation,
- 7.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 8.
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
- 9.
- Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen und
- 10.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kennnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Abschnitten B bis F der Anlage.
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