§ 2 DaHeSchnMstrV
Meisterprüfungsberufsbild
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Im Damen- und Herrenschneider-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
- Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Gestaltungs-, Konstruktions-, Herstellungs- und Änderungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
- 5.
- Arbeitsablaufpläne unter Berücksichtigung von Kundenanprobe- und Lieferterminen erstellen,
- 6.
- Proportionen und figürliche Besonderheiten von Kunden, insbesondere durch Maßnehmen, erkennen und umsetzen,
- 7.
- Modelle nach Kundenanforderungen entwerfen, insbesondere unter Berücksichtigung von Farb- und Formenlehre, Proportionen, Typ, Stil, Funktionen, Modetendenzen sowie Materialien und deren Verarbeitungsmöglichkeiten; Modellvorschläge skizzieren und dem Kunden präsentieren,
- 8.
- Obermaterialien und Zutaten auswählen, dabei Herstellungs- und Gestaltungstechniken berücksichtigen,
- 9.
- maß- und figurbezogene Grundschnitte von Klein- und Großstücken konstruieren, Modellschnitte, insbesondere unter modischen, funktionalen, kulturellen, historischen und technischen Gesichtspunkten entwickeln sowie Schnittlegepläne erstellen; Oberstoffe, Futterstoffe und Einlagen zuschneiden,
- 10.
- Klein- und Großstücke zur Anprobe richten, Anprobe am Kunden durchführen, Oberstoffe an der Schneiderbüste sowie am Kunden modellieren,
- 11.
- Kleidungsstücke mit unterschiedlichen Herstellungstechniken, insbesondere Mieder- und Korsagentechniken, modell- und maßgerecht anfertigen,
- 12.
- Schmucktechniken anwenden,
- 13.
- Veränderungsmöglichkeiten an Kleidungstücken beurteilen, Vorschläge entwickeln und umsetzen; Pflegekonzepte bestimmen und anwenden,
- 14.
- Qualität und Passgenauigkeit der maßgefertigten Kleidungsstücke kontrollieren und bewerten, Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung bestimmen und durchführen,
- 15.
- Fertigproben durchführen; Kleidungsstücke dem Kunden übergeben,
- 16.
- Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.