Art 3 DBAVerArabEmG
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Verlängerungen der Geltungsdauer dieses Abkommens nach seinem Artikel 30 Abs. 1 Sätze 2 und 3 mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.