§ 10 DBV
Dauer und Zeitraum der Bewilligungsperiode
(1) Die erste Bewilligung von Zuschüssen nach dieser Verordnung erfolgt zum 1. Januar 2026.
(2) Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt jeweils für die Dauer einer Bewilligungsperiode von sieben Jahren.
(3) Sollte während der Bewilligungsperiode ein Träger die Arbeit einstellen müssen, kann ein anderer Träger, der die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses im Auswahlverfahren nach § 4 Absatz 1 zwar erfüllt hat, aber wegen der begrenzten Trägeranzahl zunächst nicht ausgewählt wurde, für den ehemaligen Träger bis zum Ende der jeweiligen Bewilligungsperiode nachrücken. Ein erneutes Auswahlverfahren ist nicht notwendig. Bei mehreren gleich geeigneten Trägern, die nachrücken könnten, entscheidet das Los. Die Bewilligungsstelle hat dem nachrückenden Träger die Entscheidung nach § 8 Absatz 1 unverzüglich mitzuteilen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.