§ 10 DECHPolVtrUG

Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung

(1) Ist die schweizerische Entscheidung wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ergangen und ist die Vollstreckung der schweizerischen Entscheidung zulässig, so beantragt die Bewilligungsbehörde die Umwandlung der schweizerischen Entscheidung (Absatz 2) durch das Gericht.

(2) Soweit die Vollstreckung der schweizerischen Entscheidung zulässig ist, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt. Eine wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat gegen einen Jugendlichen verhängte Geldforderung ist dabei zusätzlich in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umzuwandeln. Satz 2 gilt für einen Heranwachsenden entsprechend, wenn nach § 105 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Für die Anpassung der Höhe der Geldforderung gilt Artikel 50 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages entsprechend.

(3) Über die Vollstreckbarkeit der schweizerischen Entscheidung entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. Soweit die Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 1 ausschließlich für vollstreckbar erklärt wird, ist in der Beschlussformel auch die Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung anzugeben.

(4) Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar. § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Bewilligung enthält

1.
den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldforderung vollstreckbar geworden ist, und
2.
die Aufforderung an die von der schweizerischen Entscheidung betroffene Person, die Geldforderung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Bewilligung entweder an die zuständige Kasse nach § 15 Absatz 4 Satz 2 zu zahlen oder der Sanktion nach dem Jugendgerichtsgesetz nachzukommen, in die die Geldforderung nach Absatz 2 Satz 2 umgewandelt wurde.

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