§ 17 DeckRegV

Aufbewahrung durch die Bundesanstalt

Die Bundesanstalt hat die Aufzeichnungen zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen besonders zu schützen. Die Befugnisse zum physischen Zugriff auf die Aufzeichnungen sind auf bestimmte Mitarbeiter der Bundesanstalt zu beschränken.

Fußnote(n):

(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 3 +++)

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