§ 1 DeckRV
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Lebensversicherungsunternehmen einschließlich der Pensionskassen, mit Ausnahme der Sterbekassen,
- 2.
- Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien betreiben, und
- 3.
- Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung erbringen.
(2) Diese Verordnung gilt für Verträge, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.