V. DelegationsAnO BEV

Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesreisekostengesetz, Bundesumzugskostengesetz und anderen Vorschriften

Ich ermächtige die Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens,

1.
nach § 11 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9 und 10 des Bundesreisekostengesetzes) in besonderen Fällen bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen,
2.
nach § 18 des Bundesreisekostengesetzes nach Maßgabe der hierzu erlassenen allgemeinen Bestimmungen eine Pauschvergütung als pauschalierte Aufwandsvergütung zu gewähren,
3.
nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesumzugskostengesetzes die Umzugskostenvergütung aus Anlass der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zuzusagen,
4.
nach § 1 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung nach Maßgabe der hierzu erlassenen Bestimmungen Auslandsdienstreisen anzuordnen oder zu genehmigen.
Die Gewährung von Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung obliegt den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.