§ 5 DEV 2012
Zusätzliche Angaben für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung
Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, haben für die Kalenderjahre 2002 bis 2005 zusätzlich folgende produktionsbezogene Daten anzugeben:
- 1.
- Nettostromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung pro Jahr,
- 2.
- Nettowärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung pro Jahr,
- 3.
- in Kraft-Wärme-Kopplung bereitgestellte mechanische Arbeit pro Jahr,
- 4.
- Nettostromerzeugung pro Jahr,
- 5.
- Nettowärmeerzeugung pro Jahr,
- 6.
- bereitgestellte mechanische Arbeit pro Jahr,
- 7.
- Nutzungsgrad des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozesses,
- 8.
- Gesamtbrennstoffenergie.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.