Gesetze
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Bundesrecht Deutschland
DGBankSa
§ 10
§ 10 DGBankSa
§ 9
§ 11
1.
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.
2.
Für den Aufsichtsrat gelten im übrigen die Befugnisse nach dem Mitbestimmungsgesetz.
§ 9
§ 11
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