Gesetze
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Bundesrecht Deutschland
DGBankSa
§ 22
§ 22 DGBankSa
§ 21
§ 23
1.
Je DM 5.000,- Nennbetrag einer Aktie gewähren eine Stimme.
2.
Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage.
§ 21
§ 23
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