§ 24 DGBankSa
- 1.
- Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder dieser Satzung eine größere Stimmenmehrheit erforderlich ist. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- 2.
- Satzungsänderungen bedürfen, soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln des stimmberechtigten vertretenen Kapitals. Für Kapitalerhöhungen ist eine qualifizierte Mehrheit von 85% des stimmberechtigten vertretenen Kapitals erforderlich. Soweit die Förderaufgabe gemäß § 2 Absatz 1 geändert werden soll, ist eine qualifizierte Mehrheit von 90% des stimmberechtigten vertretenen Kapitals erforderlich.
- 3.
- Wird bei einer Wahl im ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet eine engere Wahl unter den Personen statt, denen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind. Bei der engeren Wahl entscheidet die höchste Stimmenzahl.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.