§ 28 DGBankSa
- 1.
- Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluß ergebenden Bilanzgewinns.
- 2.
- Junge Aktien aus Kapitalerhöhungen können mit Vorzügen bei der Gewinnverwendung versehen werden.
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