§ 19 DiätenG
(1) Dienstreisen von Mitgliedern des Bundestages bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten.
(2) Bei Inlandsdienstreisen gelten die Tagegelder durch das Tagegeldpauschale als abgegolten. Die Mitglieder erhalten jedoch in entsprechender Anwendung des § 10 des Bundesreisekostengesetzes vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 133) Übernachtungsgeld nach Stufe E.
(3) Bei Auslandsdienstreisen erhalten die Mitglieder Tagegelder in Höhe der Stufe E der Sonderbestimmungen für Auslandsdienstreisen der Beamten sowie die Fahrkosten I. Klasse von der Bundesgrenze bis zum Tagungsort und zurück. Für die Mitglieder der Beratenden Versammlung des Europarates und der Versammlung der Westeuropäischen Union setzt der Ältestenrat des Bundestages die Reisekostenvergütung fest.
(4) Weist ein Mitglied des Bundestages anläßlich einer auswärtigen amtlichen Tätigkeit einen außergewöhnlichen Aufwand nach, der aus dem Übernachtungsgeld nicht gedeckt werden kann, so wird eine Entschädigung in Höhe des unvermeidbaren Mehrbetrages gewährt.
(5) Auf Antrag werden bei Auslandsdienstreisen die Kosten für die Benutzung von Flugzeugen und Schlafwagen erstattet. Die Höhe der Flugkosten ist bei Auslandsdienstreisen und bei Dienstreisen nach Berlin der äußerste Betrag, der für Fahrkosten erstattet wird. Bei Schiffsreisen ins Ausland werden die Sonderbestimmungen für Auslandsdienstreisen der Beamten sinngemäß angewandt.
Fußnote(n):
§ 19 Abs. 2 Satz 2 u. Abs. 3 Satz 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt Stufe C
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