(Fundstelle: BGBl. I 2020, 294 - 299)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Grundsätze und Methoden des Projektmanagements anwenden - b)
Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auftrags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Möglichkeiten abstimmen - c)
Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen - d)
Termine planen und abstimmen sowie Terminüberwachung durchführen - e)
Probleme analysieren und als Aufgabe definieren sowie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen - f)
Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzen - g)
Aufgaben im Team sowie mit internen und externen Kunden und Kundinnen planen und abstimmen - h)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungsprozesse berücksichtigen - i)
eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurchführung im Team reflektieren und bei der Verbesserung der Arbeitsprozesse mitwirken
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2 | Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen - b)
Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie Zielgruppen unterscheiden - c)
Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren und Sachverhalte präsentieren und dabei deutsche und englische Fachbegriffe anwenden - d)
Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützen - e)
Informationsquellen auch in englischer Sprache aufgabenbezogen auswerten und für die Kundeninformation nutzen
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| | - f)
Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninteressen beraten - g)
Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Grundsätze gestalten - h)
Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digitaler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben präsentieren
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3 | Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Einsatzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilen - b)
Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und IT-Dienstleistungen einholen und bewerten sowie Spezifikationen und Konditionen vergleichen
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| | - c)
technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen aufzeigen - d)
Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen
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4 | Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben analysieren sowie unter Beachtung insbesondere von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Barrierefreiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen und dokumentieren - b)
Programmiersprachen, insbesondere prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen, unterscheiden
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| | - c)
systematisch Fehler erkennen, analysieren und beheben - d)
Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer Programmiersprache erstellen - e)
Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisieren und speichern sowie Abfragen erstellen
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5 | Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren
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- b)
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren - c)
im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen
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6 | Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhalten - b)
Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysieren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, abstimmen, umsetzen und evaluieren
| 6 | |
| | - c)
Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspotenziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Kriterien einschätzen - d)
Kunden und Kundinnen im Hinblick auf die Anforderungen an die IT-Sicherheit und den Datenschutz beraten - e)
Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen
| | 6 |
7 | Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vorgaben dokumentieren - b)
Leistungserbringung unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden und Kundinnen abstimmen und kontrollieren - c)
Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen - d)
Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produkten und Dienstleistungen einweisen - e)
Leistungen und Dokumentationen an Kunden und Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle anfertigen - f)
Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
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8 | Analysieren von Arbeits-, Geschäfts- und Wertschöpfungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
betriebliche Organisationsformen unterscheiden, Datenmodelle verstehen sowie Datenbestände und Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen analysieren - b)
Zusammenhang zwischen Datenmodellen und den betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen herstellen und analysieren - c)
visualisierte Prozessdarstellungen lesen und erstellen - d)
Werkzeuge der Prozessanalyse anwenden - e)
Arbeits- und Geschäftsprozesse im Hinblick auf Digitalisierungsgrad, Optimierungsmöglichkeiten, Kosten und Wertschöpfung untersuchen - f)
Lösungsoptionen vorschlagen und bewerten sowie an Optimierungsvorschlägen mitwirken - g)
Zielerreichung mittels Vorgaben prüfen
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9 | Ermitteln des Bedarfs an Informationen und Bereitstellen von Daten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Anforderungen von Kunden und Kundinnen durch aktive Gesprächsführung ermitteln und Vorgehensvorschläge unterbreiten - b)
Daten und Datenquellen identifizieren und vorhandene Datenstrukturen erfassen - c)
technische und rechtliche Voraussetzungen zur Übernahme von Daten klären - d)
Qualität von Daten aufgrund von Vorgaben prüfen und Maßnahmen zur Nutzung ableiten - e)
Werkzeuge zur Datenanalyse unterscheiden und beurteilen - f)
Daten über Schnittstellen zusammenführen und Auftraggebern zur Verfügung stellen - g)
Auftragserfüllung fortlaufend prüfen und mit dem Kunden oder der Kundin das weitere Vorgehen abstimmen
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10 | Digitale Weiterentwicklung von Geschäftsmodellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Kundennutzen, Kundenerwartung und Marktpotential erkennen und einschätzen - b)
Methoden zur Informationsbeschaffung und Marktanalyse anwenden - c)
Kundendaten systematisch auswerten und für die Durchführung von vertrieblichen Maßnahmen nutzen
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| | - d)
Geschäftsmodelle unterscheiden und beurteilen und dabei die Kundenperspektive einnehmen - e)
IT-Werkzeuge zur Umsetzung digitaler Geschäftsmodelle auswählen und anwenden - f)
Systemlösungen für Digitalisierungsvorhaben recherchieren - g)
Machbarkeit prüfen und Kosten-Nutzen-Analyse durchführen sowie den Kundennutzen kalkulieren und bewerten - h)
bei der operativen Ausgestaltung und Umsetzung digitaler Geschäftsmodelle mitwirken - i)
Supportleistungen anbieten
| |
18 |
11 | Anbahnen und Gestalten von Verträgen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Vertragsarten und deren rechtliche und kaufmännische Bedeutung erläutern - b)
rechtliche Regelungen, insbesondere zum Datenschutz, zur digitalen Vertragsgestaltung und zu allgemeinen Geschäftsbedingungen, einhalten
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| | - c)
Leistungen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und kalkulieren - d)
Finanzierungsarten unterscheiden sowie Kunden und Kundinnen über Finanzierungsmöglichkeiten beraten - e)
Möglichkeiten der Digitalisierung bei der Vertragsgestaltung nutzen - f)
Verträge unterschriftsreif vorbereiten
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12 | Planen und Durchführen von Beschaffungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Bedarf an IT-Produkten und Dienstleistungen ermitteln - b)
Produktinformationen einholen und unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten - c)
Anschlussfähigkeit und Integrierbarkeit von digitalen Lösungen prüfen - d)
Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen, vergleichen und bewerten - e)
Vertragsarten, insbesondere Lizenzmodelle, unterscheiden und auswählen - f)
Vertragsverhandlungen unter Berücksichtigung von Vollmachten führen - g)
Bestellvorgänge planen und durchführen - h)
Leistungen insbesondere unter Berücksichtigung der Digitalisierungsanforderungen kontrollieren - i)
Maßnahmen bei Vertragsstörungen unter Einhaltung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Vorgaben ergreifen
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13 | Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
Informationen des externen Rechnungswesens für Steuerungs- und Kontrollprozesse nutzen - b)
Ergebnisse der Kosten-und-Leistungs-Rechnung unter Nutzung von branchenüblichen Kennzahlen analysieren und Schlussfolgerungen ableiten - c)
Daten für das Rechnungswesen beschaffen und aufbereiten sowie betriebliche Kennzahlen ermitteln - d)
Kosten für Eigen- und Fremdleistungen ermitteln
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14 | Umsetzen der Schutzziele der Datensicherheit (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
Benutzer-, Zugriffs-, Datenhaltungs- sowie Datensicherungskonzepte erstellen, regelmäßig überprüfen und dabei sowohl die verschiedenen Datenklassifizierungen berücksichtigen als auch Normen und Zertifizierungen beachten - b)
bei der Erstellung der Konzepte betriebliche Vorgaben und Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere zu Aufbewahrungsfristen, Änderungsprotokollen und zur Weitergabe von Daten - c)
Werkzeuge zur Datenverschlüsselung auswählen und nutzen
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15 | Einhalten der Bestimmungen zum Datenschutz und zu weiteren Schutzrechten (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | - a)
Daten gemäß der Schutzwürdigkeit nach rechtlichen und betrieblichen Klassifizierungen zuordnen - b)
rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einhalten sowie Normen und Zertifizierungen berücksichtigen - c)
Datenhoheit feststellen, insbesondere unter Einhaltung der Schutzrechte - d)
mit für Datenschutz zuständigen Personen und Einrichtungen kooperieren - e)
beim Umgang mit Daten und bei der Erstellung von Konzepten Datensparsamkeit und Datensorgfalt beachten
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Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbildungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben - b)
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen - c)
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachten - d)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären - e)
Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen und die eigenen Kompetenzen weiterentwickeln - f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich relevante Informationsquellen nutzen - g)
berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwischen den Geschäftsprozessen erläutern - b)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - c)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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während der gesamten Ausbildung |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen praktizieren - b)
Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zusammenarbeiten - c)
insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und Weitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens berücksichtigen - d)
bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und Betreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflektieren
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