§ 2 DJubV
Dienstjubiläen, Dankurkunden und Dienstjubiläumszuwendungen
(1) Anlässlich des 25-jährigen, 40-jährigen und 50-jährigen Dienstjubiläums wird eine Dankurkunde ausgehändigt und wird eine Dienstjubiläumszuwendung gewährt.
(2) Die Zuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von
- 1.
- 25 Jahren 350 Euro,
- 2.
- 40 Jahren 500 Euro,
- 3.
- 50 Jahren 600 Euro.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, denen aus demselben Anlass bereits eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
(4) § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sonderurlaubsverordnung bleibt unberührt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.