§ 15 DNBG

Ablieferungspflichtige

Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.