§ 1 DPAGBefugAnO

Befugnisse von Dienstbehörden

Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr

1.
die Niederlassungen,
2.
die Shared Service Center und
3.
die Geschäftsbereiche Vertrieb.

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