§ 12 DPMAV

Einreichung elektronischer Dokumente

Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Deren Bestimmungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser Verordnung vor.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.