§ 6 DPMAVwKostV

Fälligkeit

(1) Gebühren werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung.

(2) Die Erstattungsgebühr (Nummer 301 500 des Kostenverzeichnisses) wird fällig, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt feststellt, dass ein Rechtsgrund zur Zahlung nicht vorliegt.

Fußnote(n):

(+++ § 6 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)

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