§ 24 DRiG
Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung
Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf
- 1.
- Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat,
- 1a.
- Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Tat, die nach § 130 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) strafbar ist,
- 2.
- Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,
- 3.
- Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder
- 4.
- Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes,
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