§ 31 DRiG
Versetzung im Interesse der Rechtspflege
Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann
- 1.
- in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
- 2.
- in den einstweiligen Ruhestand oder
- 3.
- in den Ruhestand
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