§ 49 DRiG
Richterrat und Präsidialrat
Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet
- 1.
- Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
- 2.
- Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.
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