§ 13 DrittelbG
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über
- 1.
- die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
- 2.
- die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
- 3.
- die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung;
- 3a.
- das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter;
- 4.
- das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung;
- 5.
- die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs. 3 bezeichneten Betriebs an der Wahl;
- 6.
- die Stimmabgabe;
- 7.
- die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
- 8.
- die Anfechtung der Wahl;
- 9.
- die Aufbewahrung der Wahlakten.
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