§ 4 DRK-SDDSG
Verarbeitung
(1) Der DRK-Suchdienst darf die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten zu den in § 2 Nummer 1 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des DRK-Suchdienstes erforderlich ist, übermittelt werden an
- 1.
- die in § 2 Nummer 1 genannten Personen und deren Angehörige,
- 2.
- öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes,
- 3.
- Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.
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