Anlage 2 DrogistAusbV
(zu § 3)
(Fundstelle: BGBl. I 1992, 1213 - 1215)
- 1)
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1 a | Stellung der Drogerie in der Gesamtwirtschaft, |
1 b | Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt, |
1 e | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, |
4 b | Beratung und Verkauf, |
4 f | Sortimentsstruktur, |
7 c | Waren zur diätetischen Ernährung, |
8 b | Mittel zur Sonnenkosmetik, |
8 c | Herrenkosmetik und Pflegeprodukte, |
8 e | Parfümerieartikel, |
8 f | Artikel zur Hygiene, |
9 b | Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln, |
9 d | sonstige wichtige Rechtsvorschriften |
und wahlweise aus der Berufsbildposition 10 Foto
10 c | Kameras und Wiedergabegeräte |
oder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 c | Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel |
zu vermitteln.
- 2)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3 a | Warenannahme, |
3 b | Warenlagerung, |
und wahlweise aus der Berufsfeldposition 10 Foto
10 a | Filme, Bilder, |
10 b | Allgemeines Fotozubehör, |
oder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 a | Chemikalien, |
11 b | chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung |
zu vermitteln.
- 3)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1 c | Organisation des Ausbildungsbetriebs, |
1 d | Berufsbildung, |
1 e | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, |
4 a | Verkaufsvorbereitung, |
8 a | präparative und dekorative Kosmetik, |
8 d | Mittel zur Körperpflege |
- 1)
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5 | Personalwesen, |
9 c | Handel mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, |
und aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 d | Mittel zur Schädlingsbekämpfung |
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1 e | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, |
4 b | Beratung und Verkauf, |
4 f | Sortimentsstruktur, |
8 b | Mittel zur Sonnenkosmetik, |
8 c | Herrenkosmetik und Pflegeprodukte, |
8 e | Parfümerieartikel, |
8 f | Artikel zur Hygiene, |
9 b | Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln, |
und wahlweise aus der Berufsfeldposition 10 Foto
10 a | Filme, Bilder, |
10 b | Allgemeines Fotozubehör, |
10 c | Kameras und Wiedergabegeräte |
oder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 b | chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung, |
11 c | Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel |
fortzuführen.
- 2)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
8 d | Mittel zur Körperpflege, |
9 d | sonstige wichtige Rechtsvorschriften |
fortzuführen.
- 3)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2 a | Einkaufsplanung, |
2 b | Einkaufsabwicklung, |
3 c | Bestandsüberwachung, |
4 c | Berücksichtigung von Verbraucherwünschen und -bedürfnissen, |
7 a | Mittel zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit, |
7 b | Arzneipflanzen, tierische Drogen und chemische Substanzen, |
9 a | Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, |
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
7 c | Waren zur diätetischen Ernährung, |
8 a | präparative und dekorative Kosmetik |
- 1)
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1 e | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, |
3 c | Bestandsüberwachung, |
5 | Personalwesen, |
8 b | Mittel zur Sonnenkosmetik, |
8 c | Herrenkosmetik und Pflegeprodukte, |
8 e | Parfümerieartikel, |
8 f | Artikel zur Hygiene, |
9 c | Handel mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, |
und wahlweise aus der Berufsbildposition 10 Foto
10 a | Filme, Bilder, |
10 b | Allgemeines Fotozubehör, |
oder aus der Berufsbildposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 b | chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung, |
11 c | Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel |
fortzuführen.
- 2)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4 c | Berücksichtigung von Verbraucherwünschen und -bedürfnissen, |
4 f | Sortimentsstruktur, |
8 d | Mittel zur Körperpflege, |
und wahlweise aus der Berufsbildposition 10 Foto
10 c | Kameras und Wiedergabegeräte |
oder aus der Berufsbildposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 d | Mittel zur Schädlingsbekämpfung |
fortzuführen.
- 3)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1 f | Warenwirtschaft, Informations- und Kommunikationstechniken, |
4 e | Werbung und Verkaufsförderung |
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2 a | Einkaufsplanung, |
4 b | Beratung und Verkauf, |
4 d | Verkaufsabrechnung, |
7 a | Mittel zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit, |
7 b | Arzneipflanzen, tierische Drogen und chemische Substanzen, |
8 a | präparative und dekorative Kosmetik, |
9 a | Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, |
9 b | Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln |
fortzusetzen.
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