§ 11 DruckLV
Weitere ärztliche Maßnahmen
(1) Arbeitnehmer, die
- 1.
- durch Arbeiten in Druckluft erkrankt waren (Drucklufterkrankung),
- 2.
- ihre Arbeit wegen anderer Erkrankungen länger als einen Tag unterbrochen haben oder
- 3.
- erkältet sind oder sich sonst nicht wohl fühlen,
(2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen. Halten der untersuchte Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
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