§ 7 DruckLV
Prüfung durch Sachverständige
(1) Die Arbeitskammern dürfen nur betrieben werden, wenn
- 1.
- die Schleusen und Schachtrohre einer Kammer, in der ein höherer Arbeitsdruck als 0,5 bar herrschen darf,
- 2.
- die elektrischen Anlagen
(2) Es müssen geprüft werden
- 1.
- Schleusen und Schachtrohre
- a)
- vor ihrer ersten Inbetriebnahme,
- b)
- wiederkehrend vor ihrer Inbetriebnahme, nachdem sie zum dritten Mal neu installiert worden sind, zumindest aber vor Ablauf von 3 Jahren seit Abschluß der letzten Prüfung durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen,
- c)
- nach wesentlichen Änderungen,
- 2.
- die elektrischen Anlagen vor der Inbetriebnahme der Arbeitskammer und nach wesentlichen Änderungen.
(3) Die Prüfung der Schleusen und Schachtrohre besteht
- 1.
- vor der ersten Inbetriebnahme aus
- a)
- einer Bauprüfung,
- b)
- einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck, der das 1,5fache des höchstzulässigen Arbeitsdrucks betragen muß,
- c)
- einer Abnahmeprüfung,
- 2.
- bei den wiederkehrenden Prüfungen vor der Inbetriebnahme aus
- a)
- einer inneren Prüfung,
- b)
- einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck, der das 1,5fache des höchstzulässigen Arbeitsdrucks betragen muß,
- c)
- einer äußeren Prüfung.
(4) Die zuständige Behörde kann bei Schadensfällen oder aus besonderem Anlaß im Einzelfall außerordentliche Prüfungen anordnen. Dies gilt auch bei Arbeitskammern mit einem höchstzulässigen Arbeitsdruck von weniger als 0,5 bar.
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