§ 3 DruckMstrV

Meisterprüfungsarbeit

(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt insbesondere nachstehende Arbeit in Betracht:
Anfertigen eines Druck-Erzeugnisses im Format DIN A2, bestehend aus vier Seiten DIN A4 Text und Bilder, davon zwei Seiten mehrfarbig und zwei Seiten einfarbig.

(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:
15 Fortdruckbogen von jeder Farbe, 15 Fortdruckbogen vom Zusammendruck, Andruckskala, Standbogen und, soweit erforderlich, Platten oder Montagen.

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