§ 1 DSiegelErl
(1) Das Bundessiegel wird in Form und Größe der vorgelegten Bildtafel festgesetzt.
(2) Das große Bundessiegel zeigt den Bundesadler ohne Umschrift, von einem Kranz umgeben; das kleine Bundessiegel den Bundesadler mit einer die siegelführende Behörde bezeichnenden Umschrift.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.