§ 9 DSLBUmwG

Anlagesicherheit, Deckungsstockfähigkeit

(1) Soweit Unternehmen nach Gesetz oder Satzung Geld in mündelsicheren Werten anzulegen haben, stehen gedeckte Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft, die nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, diesen Werten gleich.

(2) Die gedeckten Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft sind deckungsstockfähig, soweit Unternehmen nach Gesetz oder Satzung eine Deckungsmasse in Hypothekenpfandbriefen oder Öffentlichen Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz bilden können.

Fußnote(n):

(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 F. vom 14.07.2018 +++)

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