§ 1 DTAGBefugAnO

Befugnisse von Dienstbehörden

(1) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unmittelbar unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG nimmt der Betrieb Civil Servants Services wahr.

(2) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Betriebs Civil Servants Services nimmt die Abteilung Sovereign Civil Servants Services wahr.

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