§ 1 DtFrJWStBefrV
Die vom Deutsch-Französischen Jugendwerk an seine französischen Bediensteten gezahlte Auslandszulage ist von der Einkommensteuer befreit.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.
Die vom Deutsch-Französischen Jugendwerk an seine französischen Bediensteten gezahlte Auslandszulage ist von der Einkommensteuer befreit.
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