Anlage 2 DüMV
(zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2512 - 2544)
Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2
- 1.
- Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nummer 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nummer 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.
- 2.
- Angaben zur „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für …
Nebenbestandteil | Kennzeichnung ab … % TM bzw. … mg/l | Toleranz | Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1.1 … nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern | ||||
1.1.1 | Stickstoff (N) | 1,5 % | 25 %, 1 %-Punkt | |
1.1.2 | Phosphat (P2O5) | 0,5 % | 25 %, 1 %-Punkt | |
1.1.3 | Kalium (K2O) | 0,75 % | 25 %, 1 %-Punkt | |
1.1.4 | Schwefel (S) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %. |
1.1.5 | Magnesium (MgO) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Magnesium bewertet als Magnesiumoxid (MgO) Für Düngemittel der Abschnitte 1 (außer Abschnitt 1.4) und 2 Kennzeichnung ab 1,7 % MgO. |
1.1.6 | Natrium (Na) | 0,2 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %. |
1.1.7 | wasserlösliches Calcium (Ca) | 5,7 % | 0,7 %-Punkt | Für flüssige Düngemittel. |
1.2 … Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln | ||||
1.2.1 | Stickstoff (N) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. |
1.2.3 | Phosphat (P2O5) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. |
1.2.5 | Kalium (K2O) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. |
1.2.7 | Magnesium (Mg) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. |
1.2.9 | Schwefel (S) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. |
1.2.2 | Stickstoff (N) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg N/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.2.4 | Phosphat (P2O5) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg P2O5/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.2.6 | Kalium (K2O) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg K2O/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.2.8 | Magnesium (Mg) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg Mg/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.2.10 | Schwefel (S) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate außer für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.2.11 | Bor | 0,01 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit den Worten „Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen“. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,2 mg B/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Bor in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.2.12 | Kupfer | 0,05 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,4 mg Cu/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Kupfer in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.2.13 | Zink | 0,1 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 1 mg Zn/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Zink in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.2.14 | Kobalt | 0,004 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Kobaltgehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich: „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.3 … weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4 | ||||
1.3.2 | Basisch wirksame Bestandteile (als CaO) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel. Für als Dachsubstrate gekennzeichnete Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze für die basisch wirksamen Bestandteile. Die Bezeichnung Neutralisationswert darf zusätzlich in Klammer angefügt sein. |
1.3.3 | Organische Substanz | 5 % | 50 %, 5 %-Punkte | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen: Kennzeichnung bei … % organischer Substanz: ≤ 5 % „enthält wenig organische Substanz“ ≥ 80 % „enthält viel organische Substanz“. |
1.3.4 | Salzgehalt (in KCl/l) | 0,5 g/l | 50 %, 0,7 g/l | Für Kultursubstrate. |
1.3.5 | Selen (Se) | 0,0005 % | 25 % | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel. Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Selengehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich: „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.3.6 | Chlorid (Cl) | jeder Gehalt | 0,2 % | Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger. Angabe des Gehaltes fakultativ. Die Angabe „chloridarm“ darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet. |
1.3.7 | pH-Wert | jeder Wert | 0,4 Einheiten | Für Kultursubstrate. |
1.4 … Schadstoffe | |||||
Nebenbestandteil | Kennzeichnung ab … mg/kg TM oder andere angegebene Einheit | Toleranz in % des gekennzeichneten Wertes jeweils bis zu | Grenzwert mg/kg TM oder andere angegebene Einheit | Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
1.4.1 | Arsen (As) | 20 | 50 % | 40 | |
1.4.2 | Blei (Pb) | 100 | 50 % | 150 | |
1.4.3 | Cadmium (Cd) Cadmium (Cd) für Düngemittel ab 5 % P2O5 (FM) | 1,0 20 mg/kg P2O5 | 50 % | 1,5 50 mg/kg P2O5 | Für die Anwendung von Rindenprodukten im Garten- und Landschaftsbau, ausgenommen Nahrungsmittelerzeugung, sowie für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen gilt als Grenzwert 2,5 mg Cd/kg TM. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Nur für die Anwendung im Garten- und Landschaftsbau und für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen und keine Anwendung in Verfahren, die der Erzeugung von Nahrungsmitteln dienen.“ |
1.4.4 | Chrom (ges.) | 300 | 50 % | – | |
1.4.5 | Chrom (CrVI) | 1,2 | 50 % | 2 | Brennraumaschen aus der Verbrennung von naturbelassenem Rohholz sind vom Grenzwert nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird. |
1.4.6 | Nickel (Ni) | 40 | 50 % | 80 | Bei Gesteinsmehlen kann der Grenzwert nach Spalte 4 um 50 % überschritten werden. |
1.4.7 | Quecksilber (Hg) | 0,5 | 50 % | 1,0 | |
1.4.8 | Thallium (Tl) | 0,5 | 50 % | 1,0 | |
1.4.9 | Perfluorierte Tenside (PFT) | 0,05 | 0,1 | Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS). | |
1.4.10 | Summe der Dioxine und dl-PCB (WHO-TEQ 2005) | 30 ng | Bei Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen, gilt ein Grenzwert von 8 ng. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 8 ng ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung wie folgt zu kennzeichnen: „Keine Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen.“ |
Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe
Stoff | Mindestanteil in %, bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium-, Carbamid- und Cyanamidstickstoff | Sonstige Bestimmungen | |||||
1 | 2 | 3 | |||||
2.1 Nitrifikationshemmstoffe | |||||||
2.1.1 | Dicyandiamid | 10,0 | |||||
2.1.2 | Gemisch aus Dicyandiamid und Ammoniumthiosulfat |
| |||||
2.1.3 | Gemisch aus Dicyandiamid und 3-Methylpyrazol | 2,0 | Gemisch im Verhältnis 15:1. Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen. | ||||
2.1.4 | Gemisch aus Dicyandiamid und 1 H-1,2,4-Triazol | 2,0 | Gemisch im Verhältnis 10:1. | ||||
2.1.5 | 3,4-Dimethylpyrazolphosphat | 0,8 | |||||
2.1.6 | Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol | 0,2 | Gemisch im Verhältnis 2:1. | ||||
2.1.7 | N-((3(5)-Methyl-1H-pyrazol-1-yl)methyl)acetamid | 0,05 | Maximal 0,4 % bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium- und Carbamidstickstoff. | ||||
2.1.8 | Nitrapyrin [2-chloro-6-(trichloromethyl)pyridin] | Die zugegebene Anwendungsmenge darf 500 g je ha und Jahr nicht überschreiten | |||||
2.1.9 | Isomerengemisch von 2-(3,4-Dimethyl-1H-pyrazol- 1-yl)bernsteinsäure und 2-(4,5-Dimethyl-1H-pyrazol- 1-yl)bernsteinsäure (DMPSA) | 0,8 | Maximal 1,6 % bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium- und Carbamidstickstoff. | ||||
2.2 Ureasehemmstoffe | |||||||
2.2.1 | N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäuretriamid (2-NPT) | Anteil, bezogen auf den Carbamidstickstoff: 0,04 % bis 0,15 % | |||||
2.2.2 | Gemisch aus N-Butyl-thiophosphortriamid und N-Propyl-thiophosphortriamid | Anteil, bezogen auf den Carbamidstickstoff: 0,02 % bis 0,2 % | Gemisch aus N-Butyl-thiophosphortriamid und N-Propyl-thiophosphortriamid im Verhältnis 3:1. Toleranz auf den Anteil an NPPT: 20 % |
Tabelle 3
Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger
3.1 | Gesamtstickstoff |
3.2 | Nitratstickstoff |
3.3 | Ammoniumstickstoff |
3.4 | Carbamidstickstoff |
3.5 | Cyanamidstickstoff |
3.6 | Crotonylidendiharnstoffstickstoff |
3.7 | Formaldehydharnstoffstickstoff |
3.8 | Isobutylidendiharnstoffstickstoff |
3.9 | Dicyandiamidstickstoff |
3.10 | Acetylendiharnstoffstickstoff |
Tabelle 4
Zulässige Phosphorverbindungen und Phosphatlöslichkeiten
Vorbemerkung und Hinweise
Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.
4.1 Phosphorverbindungen | |
4.1.1 | Phosphat (P2O5) |
4.2 Phosphatlöslichkeiten | |
4.2.1 | wasserlösliches Phosphat |
4.2.2 | neutral-ammoncitratlösliches Phosphat |
4.2.3 | neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat |
4.2.4 | ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat |
4.2.5 | alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann) |
4.2.6 | in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat |
4.2.7 | Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich |
4.2.8 | Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich |
4.2.9 | Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 wasserlösliches Phosphat |
4.2.10 | in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat |
4.2.11 | Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat) |
Tabelle 5
Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil
Vorbemerkung und Hinweise
Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in der Spalte 3 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.
Mineralische Mehrnährstoffdünger mit | Der Typenbezeichnung müssen nachfolgende Angaben angefügt sein | Mindest- löslichkeit (Masseprozent) | Nicht enthalten sein dürfen: | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
5.1 |
| Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat | ||
5.2 | Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil | „mit Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil“ | Löslichkeit 4.2.1: 2 % | andere Phosphatarten |
5.3 | Thomasphosphat, Konverterkalk mit Phosphat, daneben Glühphosphat, Monocalciumphosphat oder Dicalciumphosphat | verwendete Phosphatarten | andere als in Spalte 1 genannte Phosphatarten | |
5.4 | Dicalciumphosphat | „mit Dicalciumphosphat“ | andere Phosphatarten | |
5.5 | Rohphosphat | „mit Rohphosphat“ | Löslichkeit 4.2.1: 2,5 % Löslichkeit 4.2.3: 5 % Löslichkeit 4.2.4: 2 % | Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat |
5.6 | teilaufgeschlossenem Rohphosphat | „mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat“ | Löslichkeit 4.2.1: 2,5 % Löslichkeit 4.2.3: 5 % Löslichkeit 4.2.4: 2 % | Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat |
5.7 | Phosphatdünger aus [Angabe nach Tabelle 6.2] | „mit Phosphatdüngern aus [Stoff nach Tabelle 6.2]“ | Löslichkeit 4.2.1: 2,5 % Löslichkeit 4.2.3: 5 % Löslichkeit 4.2.4: 2 % | andere Phosphatarten |
5.8 | weicherdigem Rohphosphat | „mit weicherdigem Rohphosphat“ | Löslichkeit 4.2.1: 2,5 % Löslichkeit 4.2.3: 5 % Löslichkeit 4.2.4: 2 % | andere Phosphatarten |
Tabelle 6
Besondere Ausgangstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1
Vorbemerkungen und Hinweise
Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf. zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1.
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
1 | 2 | 3 | |
6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.1.12 | |||
6.1.1 | Abluftreinigung | Herstellung und Verarbeitung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln und Alkoholherstellung, Energieerzeugung, Tierhaltungsanlagen Kläranlagen Behandlung von Bioabfällen mechanisch-biologische Abfallbehandlung | |
6.1.2 | Abgasreinigung | Verbrennungsanlagen | |
6.1.4 | Abwasserbehandlung | kommunale und betriebliche Abwasserbehandlung | |
6.1.3 | aeroben oder anaeroben Behandlung organischer Stoffe | Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4 | |
6.1.5 | biotechnologische Behandlung von [Stoff nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2] | Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2 | |
6.1.6 | Herstellung von Blausäure | leicht freisetzbares Cyanid max. 5 mg/kg TM | |
6.1.9 | Herstellung von Lebens- und Genussmitteln | Herstellung von Süßstoff Verarbeitung von Zuckerrüben | |
6.1.8 | Herstellung von Caprolactam | ||
6.1.10 | Aufbereitung von Aluminiumsalzschlacken | Absorption von Ammoniakgas | |
6.1.11 | Metallverarbeitung | Gewinnung und Verarbeitung von Wolfram | |
6.1.12 | Behandlung von Holz mit Ammoniakgas | Holzräucherei mit Ammoniakgas | |
6.1.20 | Wiederverwertung von bereits gebrauchten Ammoniumsulfatlösungen | Regeneration NH4-beladener Zeolithe bei der Aufbereitung gebrauchter Ammoniumsulfatlösungen | |
6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.2.9 | |||
6.2.1 | Verkohlung von Knochen tierischer Herkunft | Stoffe nach Tabelle 7.2 Nummer 7.2.1 | |
6.2.2 | Verbrennung von Stoffen tierischer Herkunft | Brennraumaschen von tierischen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.2 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16 | In granulierter oder staubgebundener Form, Siebdurchgang
|
6.2.3 | Verbrennung von Klärschlämmen | Aschen von Klärschlämmen nach Tabelle 7.4 Nummer 7.4.3 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16 | In granulierter oder staubgebundener Form, Siebdurchgang
|
6.2.4 | Phosphatfällung | Fällen mineralischer Phosphate mit
| Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2. Calciumsilikathydrat nur aus originärer Herstellung, keine Rest- oder Abfallstoffe. |
6.2.5 | Schmelzvergasung | Stoffe nach Tabelle 7 | Prozesstemperatur ≥ 1 450 °C Keine Zugabe von Stoffen nach Tabelle 8.3. |
6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.3.4 | |||
6.3.1 | Verarbeitung von Vinasse | ||
6.3.2 | Verarbeitung von Ölen und Fetten | Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs aus der Biodieselproduktion Öle und Fette tierischen Ursprungs
| Verseifung, Ver- oder Umesterung von Ölen und Fetten. Gehalt an Methanol bis zu 2 %. |
6.3.3 | Aufbereitung von Aschen | Brennraumaschen von pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16 | Auch Auslaugen von Aschen für die Herstellung von Kaliumcarbonat. |
6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 | |||
6.4.1 | Gewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein oder Dolomit | Siebdurchgang:
| |
6.4.2 | Herstellung von Stickstoffdüngern | Schwarzkalk aus der Herstellung von Kalkstickstoff, Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren, Kalk aus dem Strippen von Ammoniak mit CaSO4 | |
6.4.3 | Herstellung von Atemkalk | Rückstände aus der Herstellung des Kalkes | Keine Rückstände aus der Verwendung in medizinischen Einrichtungen. |
6.4.4 | Herstellung von Zucker | Aus der Verarbeitung von Zuckerrüben. Aus der Verarbeitung von Milchzucker. | Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid gefällter Niederschlag. Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben darf die Düngemitteltypenbezeichnung um Carbokalk ergänzt werden. |
6.4.5 | Verwertung von Eierschalen | Siebdurchgang:
Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. | |
6.4.6 | Aufbereitung von Trink- und Brauchwasser | Aus der Entcarbonatisierung und Aufhärtung. | Siebdurchgang:
Mangan bewertet als MnO ≤ 5 % bezogen auf TM. Keine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung. |
6.4.7 | Phosphatfällung in Klarablaufwasser | Aus der Phosphatfällung mit Kalk in kommunalen und vergleichbaren betrieblichen Abwasserbehandlungsanlagen. | Siebdurchgang: 97 % bei 1,0 mm. |
6.4.8 | Acetylenherstellung | Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln. | |
6.4.9 | Herstellung von Papier | Faserkalk aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung oder Kartonagenherstellung aus Frischholz einschließlich in diesem Prozess anfallender Papierschlamm. | Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf die N-Immobilisierung hinzuweisen. Ohne Zugabe von Fällungsmitteln, ausgenommen Kalk. Ohne Zugabe von Bioziden. |
6.4.10 | Verbrennung von Papier | Aschen aus der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung. Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. | Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren oder mit anderen Stoffen. |
6.4.11 | Verbrennung pflanzlicher Stoffe | Brennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1. Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. | Siebdurchgang:
|
6.4.12 | Verbrennung von Braunkohle | Brikettier-Braunkohlenaschen aus ausschließlicher Verbrennung von Braunkohle. Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. | |
6.4.13 | Entschwefelung von Abgasen | Aus der Verbrennung von Steinkohle. | Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV), durch Trockenadditivverfahren (TAV), durch Verbrennung im Wirbelschichtverfahren. |
6.4.14 | Herstellung von Siedesalz | Carbonatfällung aus der Natriumchlorid-Sole, Rohsole oder Kavernensole. | |
6.4.15 | Aufbereitung von Meeralgen | ||
6.4.16 | anaerobe Aufbereitung von organischen Stoffen (Gärresten) | Aus der anaeroben Aufbereitung von Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4. | |
6.4.17 | Gewinnung von Kohlendioxyd aus natürlichen Wässern | Eisen bewertet als Fe2O3≤ 5 % bezogen auf TM | |
6.4.18 | Aufbereitung von Wiesenkalken, Mergel | Kalkhaltige natürliche Ablagerungen, auch Kalkböden. | Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 [Kalkdünger aus …]: 15 % CaO i. d.TM. |
6.4.19 | Sulfatzellstoffherstellung | ||
6.4.20 | Sodaherstellung | ||
6.4.21 | Aufbereitung von Ziegeleikalken | Ergänzung der Kennzeichnung: „Keine Anwendung auf Grünland oder auf mit Gemüse oder Feldfutter bestellten Flächen“. | |
6.4.22 | Herstellung von Porenbeton | Rückstände aus der Herstellung von Porenbeton. | Nur unvermeidbare Anteile an Schalölen entsprechend den Nummern 8.1.1 und 8.1.2. |
6.4.23 | Herstellung von Blockbeton | Aus der Verarbeitung von Betonsteinen. | Ohne Zusatz von Ölen und Additiven. Mindestens 65 % Kalksteinanteil. |
Tabelle 7
Hauptbestandteile
Vorbemerkungen und Hinweise
- 1.
- Die Tabelle 7 enthält
- 1.1
- als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3),
- 1.2
- die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4).
- 2.
- Feste Düngemittel ausgenommen Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. Es gilt ein Siebdurchgang von mindestens 90 % ≤ 20 mm unbeschadet anderer spezieller Anforderungen für den Siebdurchgang.Ausgenommen davon sind Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate, deren spezieller Anwendungszweck eine gröbere Struktur erfordert. In diesem Fall sind im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der spezielle Anwendungszweck sowie dass Anteile, die einen Siebdurchgang von 20 mm überschreiten, enthalten sind, zu kennzeichnen.
- 3.
- Soweit in Spalte 3 auf eine besondere Gefährdung hinsichtlich der phytohygienischen Eigenschaften hingewiesen wird, gilt diese insbesondere hinsichtlich einer Gefährdung durch
- a)
- in Richtlinie 2000/29/EG genannte Schadorganismen,
- b)
- thermoresistente Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder
- c)
- pilzliche Erreger mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae.
- 4.
- Für Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen, sind die dort genannten Anforderungen zu erfüllen. Vorschriften dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
1 | 2 | 3 | |
7.1 Pflanzliche Stoffe | |||
7.1.1 | Organisches Bodenmaterial | Torf, Moorschlamm, Heilerde | Corg≥ 10 % Für Torf: Angabe „Hochmoor-“ oder „Niedermoortorf“ mit Zersetzungsgrad. Für Heilerde: keine Medikamentenrückstände. |
7.1.2 | Pflanzliche Stoffe | aus
| Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist anzugeben. Heil- und Gewürzpflanzen und deren Rückstände, soweit bei der Verarbeitung nur Wasser oder Ethanol als Extraktionsmittel eingesetzt wurden. Bei Reet oder Holz nur chemisch unbehandelt, ohne Rückstände aus einer vorherigen Verwendung. Kein Rizinusschrot. Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen. Hinweis: Umfasst auch Flotate, Fugate und Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die Verwertung nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Schlämme gelangen können. Pflanzliche Stoffe aus der Forstwirtschaft und Garten- und Landschaftsbau (Mulchkomposte) dürfen auch als Bodenhilfsstoff verwendet werden. |
7.1.3 | Organische Stoffe aus der Filtration | Filtrationsrückstände aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln | Auch mit enthaltenen organischen Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke oder mineralischem Filtermaterial nach Tabelle 8.3, im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der verwendeten Filtermaterialien. Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen. |
7.1.4 | Pflanzliches Filtermaterial | aus der biologischen Abluftreinigung | Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen. Biofiltermaterialien auch zur Abluftreinigung ausschließlich aus betriebseigenen Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, soweit ausschließlich Stoffe verarbeitet werden, die als Ausgangsmaterial nach dieser Verordnung zugelassen sind. |
7.1.5 | Rizinusschrot | Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin (Ricingehalt maximal 50 mg je kg TM Rizinusschrot) in dauerhaft staubgebundener Form, Siebdurchgang:
Packungen, | |
nur nach einer Behandlung mit Mitteln (Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden, eine Vermischung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen, im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung die Angaben: „Bei Lagerung und Ausbringung des Düngemittels sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich.“ Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: Düngemittel ist direkt in den Boden einzubringen bzw. direkt einzuarbeiten.“ | |||
7.1.6 | Pflanzliches Abfisch- und Rechengut | Bestandteile des Treibsels aus der Gewässerbewirtschaftung und der Strandräumung | Naturbelassene Ausgangstoffe nach aerober oder anaerober Behandlung. Im Rahmen der regionalen Verwertung kann eine Freistellung von der Behandlungspflicht nach den Vorgaben des § 10 Absatz 2 der Bioabfallverordnung erteilt werden. |
7.1.7 | Pilzsubstrate |
| Behandlung bis zur vollständigen Abtötung des Pilzmycels, keine Fungizide. Angabe des verwendeten Behandlungsverfahrens. Zu Spalte 2 Buchstabe b: für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln. Zu Spalte 2 Buchstabe c: Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und Acremonium chrysogenum. Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.“ |
7.1.8 | Fermentationsrückstände pflanzlicher Herkunft |
| Zu Spalte 2 Buchstabe a: für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln. Zu Spalte 2 Buchstabe b: aus der Herstellung von Vitamin B2 für die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln. Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.“ |
7.1.9 | Pflanzliches Eiweißhydrolysat und pflanzliche Aminosäuren | Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.“ | |
7.1.10 | Kohlen | Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Rückstand aus vorherigen Produktions- oder Verarbeitungsprozessen Holzkohle mit einem Kohlenstoffgehalt von mindestens 80 % C in der TM aus chemisch unbehandeltem Holz | Verwendung:
|
7.2 Tierische Stoffe | |||
7.2.1 | Tierische Nebenprodukte | Folgende nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Stoffe:
| Keine Verwendung von tierischen Fetten als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als Nebenbestandteile siehe Tabelle 8 Nummer 8.3.4). Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1 Buchstabe c und d:
Buchstabe c bis e Ergänzung der Kennzeichnung:
Ergänzung der Kennzeichnung:
|
= „Anwendungsvorgaben: Bei Lage- rung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden.“ = „Keine Mischung mit Futtermitteln.“ Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg Ergänzung der Kennzeichnung:
Buchstabe c: Die Verwertung ist nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Stoffe gelangen können. Hinweis:
| |||
7.2.2 | Tierische Exkremente nicht von Nutztieren | Heimtiere u. a., soweit diese nicht Nutztiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind. | Die Tierart ist anzugeben. Hinweis: z. B. auch von Tieren aus Zoos |
7.2.3 | Fermentationsrückstände tierischer Herkunft | Aus der Enzymproduktion. | Für die Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln. |
7.2.4 | Guano | Von Seevögeln oder von Fledermäusen. | Die Tierart und der Prozentanteil an Guano im Produkt muss angegeben sein. |
7.2.5 | Abwässer aus der Verarbeitung von [Stoff nach Nummer 7.2.1 bis 7.2.3] | Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen. Für Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zusätzlich die Kennzeichnungsauflagen nach Zeile 7.2.1. | |
7.3 Mineralische Stoffe | |||
7.3.1 | Düngemittel | Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2 und 4. Düngemittel nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Anhang 1 Abschnitt A bis E. | Auch zur Nährstoffergänzung eines bereits als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2. Zugegebene Düngemittel sind anzugeben. |
7.3.2 | Feuerlöschpulver (ABC-Pulver) | Soweit als Hauptbestandteil Ammonphosphat enthalten ist. | Die Hydrophobierung darf einer hinreichenden Pflanzenverfügbarkeit nicht entgegenstehen. |
7.3.3 | Mineralwolle, Steinwolle | Als Trägersubstanz. Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen mit zugelassenen Düngemitteln. Ergänzung der Kennzeichnung: „Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“ | |
7.3.4 | Gestein | Gestein verschiedener Körnung auch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Ölschiefer, Schiefer, Blähschiefer, Lava keine Abfälle (z. B. Bauschutt). | Als Strukturmaterial für Kultursubstrate. Schotter und Kies nur für Dachsubstrate. Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben. |
7.3.5 | Gesteinsmehle | Auch anfallende Mehle aus dem Abbau von Gesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle (z. B. Bauschutt). | Auch in aufbereiteter Form. Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben. |
7.3.6 | Sand | Sande natürlicher Herkunft, keine Abfallsande, keine Sande aus Sandfängen. | Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind einzuhalten. |
7.3.7 | Perlite | Perlite natürlicher Herkunft, keine Abfälle. | Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. Zur Erhöhung des Porenvolumens (Bodenhilfsstoff). |
7.3.9 | Zeolith | Zeolith natürlicher Herkunft. | Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. |
7.3.11 | Bodenmaterial | Bodenmaterial natürlicher Herkunft. | Verwendung als Ausgangsstoff für Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate als Strukturmaterial und als Trägersubstanz. Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind einzuhalten. |
7.3.12 | Ton | Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer, Blähton und andere Tongranulate, keine Abfalltone. | Als Strukturmaterial und Trägersubstanz. Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen. Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist anzugeben. Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind einzuhalten. |
7.3.13 | Tonminerale | Bentonite, Vermiculite, keine Abfälle. | Als Strukturmaterial und Trägersubstanz. Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen. |
7.3.15 | Ziegelbruch |
| Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. Aus sortenrein erfassten, aufbereiteten Tonziegeln. Ohne losen oder anhaftenden Mörtel oder Beton. Verwendung von beschichtetem Material ist nur bei inerten Engoben bzw. Glasuren, die der Produktnorm DIN EN 1304 entsprechen, erlaubt. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnungsvorgabe: „Keine Anwendung auf Flächen, die der Nahrungsmittelerzeugung dienen“. |
7.3.16 | Aschen aus [Stoff nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4] | Verbrennung von Stoffen nach Tabelle 7.1, 7.2 oder 7.4, auch in Mischung. Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. | Abgabe in granulierter oder staubgebundener Form. Siebdurchgang: bei 0,1 mm max. 0,2 %, bei 0,05 mm max. 0,05 %, bei 0,01 mm max. 0,005 %. Aschen aus Tabelle 7.4 müssen vor einer Granulierung oder Staubbindung einen Siebdurchgang von 98 % bei 0,63 mm und 90 % bei 0,16 mm aufweisen. |
7.3.17 | Erde aus der Reinigung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen | Rübenwasch- und -anhangerde, Kartoffelwasch- und -anhangerde sowie Gemüsewasch- und -anhangerde | Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser sowie Rückstände aus der Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen. |
7.3.18 | Aschen aus der Verbrennung von Steinkohle | – Rostasche, – Nassschlacke, – Kesselsand, – Kesselgrus, – Schmelzkammergranulat. | Für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel. In granulierter oder staubgebundener Form. Keine Filteraschen. Siebdurchgang: bei 0,125 mm max. 10 %, bei 0,063 mm max. 7,5 %. |
7.3.19 | Herstellung von Papier | Faserstoffe aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung sowie bei diesem Prozess anfallender Papierschlamm. | Als Bodenhilfsstoff und Kultursubstrat. Ohne Zugabe von Fällungsmitteln, ausgenommen Kalk. Ohne Zugabe von Altpapier. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist bei einer Verwendung als Bodenhilfsstoff auf die N-Immobilisierung hinzuweisen. |
7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische | |||
7.4.1 | Abwasser aus der Herstellung von synthetischem Methionin | Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung.“ | |
7.4.2 | Schlämme, Flotate und Fugate aus der Nahrungsmittelindustrie | Aus Abwässern der
| Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und keine Reinigungsmittel in die Schlämme gelangen können. Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen aufbereitet, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder einer sonstigen notwendigen Behandlung dienen. Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entsprechen. Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken auch Angabe der zugegebenen Menge. Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser sowie Rückstände aus der Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen. |
7.4.3 | Klärschlämme | Klärschlämme gemäß AbfKlärV, die für eine Aufbringung nach AbfKlärV zulässig sind. | Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entspricht. Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der Aufbereitung (z. B. im Faulturm) und nur in einer Qualität, die der Bioabfallverordnung entspricht. Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit Stoffen, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder sonstigen notwendigen Behandlung dienen (siehe auch Tabelle 8.1). Keine Rückführung von Rechengut, Sandfanggut; keine Rückführung von Flotaten oder Fettabscheiderinhalten aus fremden Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen der Schlammaufbereitung). Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken Angabe des zugegebenen Anteils in %. |
7.4.4 | Organische Abfälle | Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1 Bioabfallverordnung aus getrennter Sammlung aus privaten Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe. Küchen- und Speiseabfälle. | Hinweis: Die TierNebV und BioAbfV sind zu beachten. Bei der Sammlung und vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess der organischen Abfälle ist eine Reduzierung der Fremdbestandteile nach Nummer 8.3.9, insbesondere von Kunststoff, anzustreben. |
7.4.5 | Lebende Mikroorganismen | Bakterien, Pilze. | Verwendung
anzugeben. Hinweis: Auf die Bestimmungen des Gentechnikrechts wird verwiesen. |
7.4.6 | Abgetötete Mikroorganismen | Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes Präparat. | Nur bei zerstörter DNS. |
7.4.7 | Synthetische Polymere oder Polymere auf Basis von Chitin oder Polymere auf Basis von Stärke | Im Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig. | Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden. Der verwendete Stoff nach Spalte 1 ist anzugeben. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern: Anwendungsvorgabe: Dieses Produkt enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet. Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten. Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanzlöchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendungen darf eine Aufwandmenge von 4 kg synthetischen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Boden nicht überschritten werden. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen: Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig. |
7.4.8 | Heilerden | Keine gebrauchten Erden. | Ohne Zusatz von Medikamenten, Körperpflegemitteln und vergleichbaren Stoffen. |
7.4.9 | Styropor | Auch als Styromull. | Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“ |
7.4.10 | Carbamid-Methanal-Kondensationsprodukt | Organisch-synthetischer Harzschaum | Verwendung als Bodenhilfsstoff zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit. |
7.4.11 | Hortensienblau | Ammoniumaluminiumsulfat | Verwendung als Pflanzenhilfsmittel zur Färbung der Blütenblätter bei Hortensien. |
7.4.12 | Fischteichschlamm | Fischteichschlamm, Fischteichsedimente und Filterschlämme aus der Fischproduktion gemäß § 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a der Bioabfallverordnung | |
7.4.13 | Stoffe aus der Abluftreinigung von Tierhaltungsanlagen | Im Waschprozess dürfen ausschließlich Wasser, reine Schwefelsäure, reine Natronlauge (technische Reinheit) sowie Nitrifikationshemmstoffe gemäß den Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 2 Nummer 2.1 zugegeben werden. | Insbesondere flüssige Stoffe, soweit diese nicht die Anforderungen des Düngemitteltyps nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 1.1.12 erfüllen. Keine Filtermaterialien, außer nach Tabelle 7.1 Nummer 7.1.4. |
Tabelle 8
Nebenbestandteile
Vorbemerkungen und Hinweise
- 1.
- Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt.
Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlich und – von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen – auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein. - 2.
- Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbes. auch § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1).
Ausgangsstoff oder Stoffgruppe | Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe | Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, Ergänzende Vorgaben, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | |
Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel | |||
8.1.1 | Mineralöle | Hochraffinierte Grundöle, insbesondere
| Zugabe zur Staubbindung, als Antibackmittel und zur Hydrophobierung. |
Keine gebrauchten Mineralöle und deren Folgeprodukte (z. B. aus der Kosmetikindustrie, Lebensmitteltechnologie, Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich). | |||
8.1.2 | Öle aus nachwachsenden Rohstoffen | Im Falle von gebrauchten Ölen nur solche aus der Lebens- und Futtermittelproduktion. | |
8.1.3 | Polymere, synthetisch oder auf Basis von Chitin oder Stärke | Im Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig. | Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs- und Konditionierungsmittel oder zur Wasserspeicherung). Auch als Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern: Anwendungsvorgabe: Dieses Produkt oder Material enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 3 Jahren nicht überschreitet. Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten. Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gelten nicht im Falle synthetischer Polymere, die sich um mindestens 20 % in zwei Jahren abbauen. Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gelten ferner nicht im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen: Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig. |
8.1.4 | Fällungsmittel |
| Zur Fällung von Phosphor und Schwefel. Bei Verwendung von Eisensalz, Eisenoxiden, Eisenoxihydroxid oder Eisenhydroxid in Biogasanlagen, die bis zu einer Menge von maximal 0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzubereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden einbezogen werden können, gilt für das zugegebene Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenzwerte nach Tabelle 1.4:
salzen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche verringerte Wirksamkeit des Phosphates hinzuweisen. |
8.1.5 | Perlit | Perlit natürlicher Herkunft, kein gebrauchtes Perlit. | Im Rahmen der aeroben Behandlung und zur Verbesserung der Geruchsproblematik und des Wasserhaushaltes. |
8.1.6 | Nickel |
| Zur Unterstützung der Methanbildung während der Vergärung. Für das Aufbereitungshilfsmittel Nickel entfällt der Grenzwert für Nickel nach Tabelle 1.4, Zeile 1.4.6, für die zu vergärende Mischung und für das vergorene Substrat gilt der Grenzwert unverändert. |
8.1.9 | [Andere] | Alle anderen zur Unterstützung der Aufbereitung einschließlich zur Hygienisierung eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nummer 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen. Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen. |
Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel | |||
8.2.1 | Aufbereitungshilfsmittel | Stoffe nach Tabelle 8.1. | Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden, gelten die dort getroffenen Auflagen. |
8.2.2 | Nitrifikationshemmstoffe | Stoffe nach Tabelle 2.1. | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern. |
8.2.3 | Ureasehemmstoffe | Stoffe nach Tabelle 2.2. | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern. |
8.2.4 | Hüllsubstanzen | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.3. | |
8.2.5 | Mittel zur Granulierung | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.4. | |
8.2.6 | Komplexbildner | Chelatoren und andere Komplexbildner nach Tabelle 9. | Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des Abschnittes 4.2. |
8.2.7 | Aluminiumoxide | Für die Jungpflanzenanzucht im Zierpflanzenbau als Puffersystem für Nährstoffe (insbesondere P) in Kultursubstraten. Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit bei Kultursubstraten. Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.“ | |
8.2.8 | Synthetische organische Ionenaustauscher | Nur soweit zur Verwendung für einzelne Düngemittel nach den Typenvorgaben in Anlage 1 zugelassen. | Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.“ |
8.2.9 | Polymere, synthetisch oder auf Basis von Chitin oder Stärke | Im Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig. | Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Wasseraufnahme und des Wasserhaltevermögens. Als Hüllsubstanz für Düngemittel zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern: Anwendungsvorgabe: Dieses Produkt enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet. Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten. Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanzlöchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendungen darf eine Aufwandmenge von 4 kg synthetischen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Kultursubstrat nicht überschritten werden. Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen: Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig. |
8.2.11 | Netzmittel |
| Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen. Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf Pflanzen und zur einfacheren Wiederbenetzung von Kultursubstraten mit Wasser. |
8.2.19 | [Andere] | Alle anderen zur Unterstützung einer sachgerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nummer 8.2.1 bis 8.2.11 einzuordnen. Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen. |
Tabelle 8.3 Fremdbestandteile | |||
8.3.1 | Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel | Soweit Pflanzenschutzrecht eine solche Verwendung ermöglicht. | Keine Angabe von Gehalten an Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln nach Düngemittelrecht. Verwendung und Kennzeichnung erfolgt hinsichtlich der Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel nach den im Pflanzenschutzrecht getroffenen Maßgaben. |
8.3.2 | Phosphit | Soweit unvermeidlicher Bestandteil in Phosphatdüngern und Mehrnährstoffdüngern sowie Pflanzenhilfsmitteln. | Keine Zugabe. Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist anzugeben. |
8.3.3 | Alkohol |
| Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung. Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7. Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein. Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel, wenn dieses einen Mindestgehalt von 70 vom Hundert Rohglycerin und einen Restmethanolgehalt von höchstens 3 vom Hundert aufweist. |
8.3.4 | Fett und Fettrückstände |
| Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung. Nur bei anaerober Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7. Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein. |
8.3.5 | Biologisch abbaubare Werkstoffe (BAW) | Stoffe die nach der Norm
| Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7. Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten organischen Materials, auch nach einer vorhergehenden Vergärung. |
8.3.7 | Mineralisches Filtermaterial | – Bleicherde, – Kieselgur, – Perlite. | Verwendung der Filtrationsrückstände mit mineralischem Filtermaterial nur bei ausschließlicher Filterung von Stoffen nach Tabelle 7. Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren:
|
| |||
8.3.8 | Reinigungs- und Desinfektionsmittel | Keine perfluorierte Tenside. | Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen. |
8.3.9 | Altpapier, Steine, Glas, Metall, Karton, Kunststoffe | Soweit nicht Ausgangsmaterial nach Tabelle 7. Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7. Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen unbeschadet des Satzes 2 nicht in Komposten oder Gärresten enthalten sein. Im Fall von verpackten Lebensmitteln aus dem Handel oder der Produktion sind Verpackungen oder Verpackungsbestandteile vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess (Pasteurisierung, aerobe oder anaerobe Behandlung) von den Bioabfällen zu trennen. | |
8.3.10 | Selen | Zugabe nur von Natriumselenat und nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht entgegensteht. | Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf durch den Selengehalt bedingte notwendige Anwendungsobergrenzen des Düngemittels hinzuweisen. Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1 Nummer 1.3.5. |
8.3.11 | Andere unvermeidbare Stoffe | Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Herstellung von Stoffen nach § 2 des Düngegesetzes. Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1.4. |
Tabelle 9
Komplexbildner
Komplex | Wirkstoff | Summenformel | |
1 | 2 | 3 | |
Tabelle 9.1 Chelatoren | |||
9.1.1 | DTPA | Diethylentriaminpentaessigsäure | C14H23O10N3 |
9.1.2 | EDDCHA | Ethylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure | C20H20O10N2 |
9.1.3 | EDDHA | Ethylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essigsäure | C18H20O6N2 |
9.1.4 | EDDHMA | Ethylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäure | C20H24O6N2 |
9.1.5 | EDTA | Ethylendiamintetraessigsäure | C10H16O8N2 |
9.1.6 | HEDTA | Hydroxy-2-ethylendiamintriessigsäure | C10H18O7N2 |
9.1.7 | TMHBED | Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure | C21H26O6N2 |
9.1.8 | IDHA | D,L-(N-1.2 Dicarboxyehtyl)-asparaginsäure Tetranatriumsalz | C8H7NO8Na4 |
9.1.9 | EDDS | (S, S)-Ethylendiamindisuccinat | C10H16O8N2 |
Für Nummern 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze | |||
Für Nummer 9.1.9 gelten folgende ergänzenden Vorgaben und Hinweise: Ausschließlich zur Blattanwendung. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen. “ | |||
Tabelle 9.2 Sonstige Komplexbildner | |||
9.2.1 | HEDPA | Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) | C2H8O7P2 |
9.2.2 | Ligninsulfonat | ||
9.2.3 | Zitronensäure | 2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäure | C6H8O7 |
9.2.4 | Humat, Huminat | Huminsäuren | |
9.2.5 | Glycinat | 2-Aminoethansäure | C2H5NO2 |
Tabelle 10
Kennzeichnung
Vorbemerkungen und Hinweise:
- 1.
- Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den Typ bestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1 sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.
- 2.
- Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.
- 3.
- Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.
- 4.
- Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes.
- 5.
- Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.
- 6.
- Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.
- 7.
- Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Nummer 3 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.
- 8.
- Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nummer 24 und Nummer 25).
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel | |||
Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 2 Düngegesetz wesentlich charakterisieren | ||||
10.1.1 | Typenbezeichnung und weitere damit verbundene Angaben |
| Bezeichnung nach der vorgesehenen Zweckbestimmung | Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 2 Düngegesetz. |
| ||||
10.1.2 | Für Düngemittel verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 |
| Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 |
|
10.1.3 | Zugabe von Hüllsubstanzen |
| Wirtschaftsdünger |
auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen. Zusätzlich dürfen die Gehalte auch in kg pro Tonne angegeben sein. |
10.1.4 | Zugabe von Nitrifikationshemmstoffen nach Tabelle 8 Nummer 8.2.2 oder Ureasehemmstoffen nach Nummer 8.2.3 | Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe „mit Nitrifikationshemmstoff“ oder „mit Ureasehemmstoff“ unter nachfolgender Angabe des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1 ergänzt sein. | Bodenhilfsstoffe |
|
10.1.5 | Zugabe von Komplexbildnern nach Anlage 2 Tabelle 9 |
| Kultursubstrate |
|
10.1.6 | Zugabe von
| Die Typenbezeichnung ist um das Wort „mit“ und die Angabe des zugegebenen Düngertyps zu ergänzen. | Pflanzenhilfsmittel |
Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nummer 10 des Pflanzenschutzgesetzes führen. |
10.1.7 | Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 | Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der Typenbezeichnung hinzugefügt sein. | ||
10.1.8 | Typbestimmende Bestandteile und Nährstoffformen |
| ||
10.1.9 | Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 | Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein, und zwar in der Form „als Chelat von ... “ oder „als Komplex von ...“. | ||
10.1.10 | Masse |
| Masse/Volumen |
|
10.1.11 | Hersteller oder Inverkehrbringer |
| Hersteller oder Inverkehrbringer |
|
10.2 ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen | ||||
10.2.1 | Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 | Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
| Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 | Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
|
10.2.2 | Nährstoffe nach Tabelle 1.1 und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile |
| Nährstoffe nach Tabelle 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile |
|
| ||||
10.2.3 | Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2 |
| Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2 |
|
10.2.4 | Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3 |
| Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3 |
|
10.2.5 | Schadstoffe nach Tabelle 1.4 | Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit. | Schadstoffe nach Tabelle 1.4 | Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit. |
10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23 | ||||
10.3.1 | Allgemeine Angaben |
| Allgemeine Angaben |
|
10.3.2 | Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 | Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschritten ist. | ||
10.3.3 | Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 | Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
| ||
10.3.4 | Für organische oder organisch-mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 |
| Bei Verwendung organischer Ausgangsstoffe nach Tabelle 7 |
|
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben. |
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben. | |||
10.4 Angaben für besondere Zwecke | ||||
10.4.1 | Schriftliches Angebot |
| Schriftliches Angebot |
|
10.4.2 | Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes |
| Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes |
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10.4.3 | Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken |
| Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken |
|
10.5 Zulässige weitere Angaben | ||||
10.5.1 | Zulässige weitere Angaben |
| Zulässige weitere Angaben | Sonstige Angaben und Hinweise |
Fußnote(n):
Anlage 2 Tabelle 7 Nr. 7.1.2 Spalte 2 Kursivdruck: müsste richtig lauten "Küchen- und Kantinenabfälle"
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.