§ 2 DünenSchV

Ausnahmen

(1) Ausnahmen von den Verboten des § 1 Absatz 1 können durch Einzelgenehmigung zugelassen werden.

(2) Eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1 wird dem Antragsteller unter dem Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Der Inhaber der Genehmigung hat den Genehmigungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den mit strompolizeilichen Vollzugsaufgaben beauftragten Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zwecks Überprüfung auszuhändigen.

(3) In dringenden Fällen kann die Einzelgenehmigung mündlich erteilt werden.

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