§ 6 DünenSchV
Übergangsbestimmungen
Schilder, die am 30. Juni 2016 aufgestellt sind, gelten neben den nach dieser Verordnung aufgestellten Schildern bis zum 31. Dezember 2021 fort. Im Umfang der sich aus den fortgeltenden Schildern ergebenden Verbote oder Berechtigungen ist die Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Insel Wangerooge vom 27. Oktober 1972 (VkBl. 1972, 852) weiter anzuwenden.
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