§ 7 DüngG
Kennzeichnung, Verpackung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, für Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 Art und Umfang der Kennzeichnung zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben werden:
- 1.
- Verkehrsbezeichnung,
- 2.
- zur Herstellung verwendete Ausgangsstoffe,
- 3.
- Art der Herstellung,
- 4.
- Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbestandteilen, insbesondere über Nährstoffgehalt, Nährstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbestandteilen sowie deren Einteilung in Aufbereitungshilfsmittel, Anwendungshilfsmittel und Fremdbestandteile,
- 5.
- Nährstoffverfügbarkeit,
- 6.
- Wirkung von Nebenbestandteilen,
- 7.
- äußere Merkmale, insbesondere Korngröße, Mahlfeinheit, Siebdurchgang oder Färbung,
- 8.
- andere für die Aufbereitung, Anwendung oder Wirkung des Stoffes wichtige Anforderungen,
- 9.
- das Gewicht oder das Volumen der Verpackungseinheit,
- 10.
- der Name oder die Firma des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
- 11.
- Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung oder Behandlung,
- 12.
- die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage, auf Grund derer das Düngemittel, der Bodenhilfsstoff, das Pflanzenhilfsmittel oder das Kultursubstrat in den Verkehr gebracht worden ist.
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