§ 5 DüngMProbV
Anzahl und Umfang der erforderlichen Einzelproben
(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen.
1 | 2 |
Art und Umfang der Partie | Probenzahl |
Unverpackt oder in Behältnissen über 100 kg oder 100 Liter: | Mindestzahl der Einzelproben: |
| 7 |
| die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder Volumen der Partie in Tonnen oder cbm, aufgerundet auf ganze Zahlen |
| 40 |
Verpackt: | Mindestzahl der zu beprobenden Packungen: |
| 4 |
| |
| alle |
| 4 |
| die Quadratwurzel aus der Anzahl der Packungen, aufgerundet auf ganze Zahlen |
| 20 |
(2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem Kilogramm oder einem Liter Inhalt bildet jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses die Einzelprobe. Bei unverpackten Stoffen oder bei größeren Packungen oder Behältnissen darf die Einzelprobe die Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unterschreiten. Wird zur Probenahme aus bewegtem Gut eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für die Einzelprobe nicht eingehalten zu werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.